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Wohnsitz abmelden

Sie müssen sich bei der Meldebehörde abmelden, wenn Sie

  • ins Ausland umziehen oder
  • eine Ihrer Wohnungen (z.B. eine Nebenwohnung) aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen.

Wenn Sie Ihre Nebenwohnung aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen, müssen Sie dies der Meldebehörde mitteilen, die für Ihre Hauptwohnung zuständig ist.

Nicht abmelden müssen Sie sich, wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen. Es genügt, sich bei Ihrer neuen Gemeinde anzumelden. Diese teilt der früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.

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Mitarbeiter
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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen
  • Umzug oder
  • Wohnungsaufgabe
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Verfahrensablauf

Für die Abmeldung müssen Sie in der Regel persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Meldebehörde erfasst Ihre neuen Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck.

Tipp: Sie können Ihre Familienangehörigen, die in derselben Wohnung gewohnt haben und umziehen, ebenfalls abmelden.

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Erforderliche Unterlagen
  • den Personalausweis

Bei Abmeldung ins Ausland wird zusätzlich benötigt:

  • Wohnungsgeberbescheinigung - Bestätigung des Auszugs
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Frist/Dauer

Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen abmelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich.

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Kosten/Leistung

keine

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Sonstiges

Nach der Abmeldung erhalten Sie eine Bestätigung für Ihre Unterlagen.

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Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz:

  • § 17 Anmeldung, Abmeldung
  • § 21 Mehrere Wohnungen
  • § 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
  • § 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person
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Weitere Hinweise

Die zuständige Meldebehörde ist die jeweilige Ortschaftsverwaltung und das Bürgerbüro.

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Zugehörigkeit zu
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